Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 73a Mobilitätszuschuss
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73a#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73a#abs-2 (2) Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73a#abs-3 (3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 73a SGB III →
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- LSG Schleswig, 15.07.2011 – L 3 AL 27/10Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 11.05.2007 – L 3 AL 45/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.